A1-Bescheinigung
Bei jeder beruflich bedingten grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigen sowohl selbstständige als auch nichtselbstständige Erwerbstätige eine A1-Bescheinigung. Auch Dienstreisen in einen anderen Mitgliedstaat, wie z.B. Meetings, Fortbildungen, Workshops oder die Teilnahme an einer Konferenz, gehören hierzu. Die A1-Bescheinigung wird selbst bei eintägigen bzw. nur wenigen Stunden dauernden Dienstreisen benötigt. Der Vordruck A1 bescheinigt, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die jeweilige Person anzuwenden sind. Befindet sich z.B. der Sitz des Arbeitgebers in Deutschland, weist die A1-Bescheinigung nach, dass für die erwerbstätige Person insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Da bei Kontrollen zum Teil empfindliche Geldbußen drohen, empfiehlt es sich, für Dienstreisen so frühzeitig wie möglich eine A1-Bescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen.
Falls öfter Dienstreisen in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund der Erwerbstätigkeit erforderlich sind (Mehrfachbeschäftigung) und die erwerbstätige Person bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich beschäftigt oder in Österreich selbstständig tätig ist, kann bei der Gebietskrankenkasse die A1-Bescheinigung gleich für zwei Jahre beantragt werden.
Falls öfter Dienstreisen in einen anderen Mitgliedstaat erforderlich sind und die erwerbstätige Person bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland beschäftigt oder in Deutschland selbstständig tätig ist, kann bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) die A1-Bescheinigung für fünf Jahre beantragt werden. Weitere Infos: www.dvka.de